Klaus Bartram

Unternehmensberater

Die Gewinnermittlungsmethoden

Methoden zur Gewinnermittlung


Die Gewinnermittlungsmethoden sind nicht völlig frei wählbar, denn das Gesetz sieht für bestimmte Einkunftsarten nur bestimmte Methoden vor.



Betriebsvermögensvergleich
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und am Ende des vorangegangenem Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Es handelt sich also letztlich um einen Vergleich des Eigenkapitals zu verschiedenen Zeitpunkten (Bilanzstichtag).

Erfordert ein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist nach den Vorschriften des § 140 AO (Abgabenordnung) der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs.1 zu erstellen ("abgeleitete Steuerbilanz"). Es ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) auszuweisen ist. Es ist somit die Bilanz des gewerbetreibenden Vollkaufmanns.

Erfordert ein Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist folglich nicht im Handelsregister eingetragen, sind die Grenzen des § 141 AO zu prüfen. Entsprechendes gilt für Land- und Forstwirte. Umsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro. Die Überschreitung einer Grenze ist ausreichend. In diesem Fall ist der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs.1 EStG zu erstellen. Man spricht hier auch von der "originären Steuerbilanz", da sie ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellt wird. Es ist damit die Bilanz der nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte sowie der Selbstständigen, die freiwillig Bücher führen.

Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG werden nicht Bestandsgrößen, sondern Erfolgsgrößen miteinander verglichen. Der Gewinn ist die Differenz der Betriebseinnamen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Überschussrechnung unterscheidet sich vom Betriebsvermögensvergleich dadurch, dass keine periodengerechte Ergebnisabgrenzung erfolgt. Sie kennt keine Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Lieferantenverbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten.
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (auch Freiberufler), sollen die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular (EÜR) erstellen.