Klaus Bartram

Unternehmensberater

Die Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung Die Gewerbeanmeldung hat i. d. R. beim Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde der Betriebsstätte zu erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten als Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Diese werden nicht beim Gewerbeamt angemeldet, sondern lediglich beim Finanzamt. Sie fallen nicht unter die Gewerbeordnung und unterliegen auch nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler beantragen nur die Vergabe einer Steuernummer direkt bei ihrem Finanzamt. Anzeigepflichtig ist jede Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes muss angemeldet werden.

Zwar besteht grundsätzlich in Deutschland Gewerbefreiheit, aber es gibt Ausnahmen von dieser Regel, denn für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich:

  • Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Die Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Der Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung)
  • Der Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung)
  • Der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenunterrichtung und Konzession)
  • Der Betrieb von Taxiunternehmen (Fachkundeprüfung und Konzession), Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung)
  • Makler (Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung und Führungszeugnis)
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Fachkundeprüfung)
  • Personalvermittlung (Genehmigung des Arbeitsamtes)
  • Buchführungshelfer (kfm. Ausbildung und dreijährige berufliche Praxis)
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)
  • Pflegedienste
  • Handwerk

Das Gewerbeamt übermittelt die Gewerbeanmeldung an folgende Institutionen und Behörden weiter:

Industrie- und Handelskammer
Jeder Gewerbetreibender ist hier Kraft Gesetz Pflichtmitglied.

Handwerkskammer
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht bei der Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist zwingende Voraussetzung zur Ausübung der unternehmerischen Selbstständigkeit als Handwerker. Nicht bei allen Handwerksberufen benötigt man für die Eintragung in die Handwerksrolle den Meisterbrief.

Finanzamt
Nach Erhalt der Anmeldung durch das Gewerbeamt übersendet das Finanzamt einen Fragebogen und erteilt eine Steuernummer. Auf diesem Fragebogen müssen u. a. Angaben über die zu erwartende Umsatz- und Gewinnhöhe gemacht werden. Daraufhin können von der Finanzbehörde Vorauszahlungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und ggf. auch für die Gewerbesteuer festgesetzt werden.

Berufsgenossenschaft
Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für alle Arbeitgeber Pflicht, die Mitarbeiter - auch aushilfsweise - beschäftigen.

Firmennamen richtig auswählen

Firmenname
Nachdem das geschäftliche Briefpapier und die Visitenkarten gedruckt wurden und die ersten Werbemaßnahmen erfolgt sind, kommt es recht häufig zu sehr unerwünschten Ergebnissen:
Die Konkurrenz übersendet (meistens per Rechtsanwalt) eine (gebührenpflichtige) Unterlassungserklärung. Falls man den gleichen Namen wie die Konkurrenz gewählt hat, gibt es dagegen kaum rechtliche Möglichkeiten. Sogar ein ähnlicher Name kann durchaus als Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz (UWG) abgemahnt werden. Mit den recht teuren Folgen, dass die Kosten der Abmahnung gezahlt, der Firmenname geändert und alle Geschäftspapiere nochmals gedruckt werden müssen.

Die sicherste Möglichkeit, sich vor einer kostenintensiven Unterlassungserklärung der Konkurrenz zu schützen, ist es, den Familiennamen in den Firmennamen einzubeziehen. "Druckerei Müller" kann nicht beanstandet werden und bei vielen Rechtsformen ist dies sogar zwingend vorgeschrieben; z.B. müssen Kleingewerbetreibende mit Vor- und Nachnamen im Geschäftsverkehr auftreten: "Kurierdienst Hans Becker". Als Kleingewerbetreibender gelten alle Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Bei einer GbR muss der Firmenname die Namen aller Gesellschafter, inklusive eines Vornamen erhalten. Bei mehr als zwei Gesellschaftern genügen jedoch zwei Vor- und Nachnamen mit dem Zusatz & Co; z.B. "Kurierdienst Otto Gerber, Heinrich Bauer & Co". Eine GmbH hat viele Möglichkeiten bei der Wahl des Firmennamens. Es kann der Name eins oder mehrerer Gesellschafter gewählt werden, aber auch der Unternehmenszweck samt Phantasienamen. Bei Freiberuflern ist die Verwendung des (Nach-)Namens zuzüglich des Geschäftszwecks anzuraten; beispielsweise "Steuerbüro (Hans-Heinrich) Meier".

Zur Überprüfung, ob der geplante Firmenname bereits anderweitig Verwendung findet, gibt es mehrere Möglichkeiten: Die einfachste Methode ist bundesweit im Telefonverzeichnis zu suchen, ob der künftige Firmenname bereits existiert. Das ist allerdings sehr aufwändig und die Fehlerquote dürfte dabei recht groß sein. Weiterhin kann man sich vom zuständigen Bundesverband des eigenen Gewerbes eine Liste aller Mitgliedsfirmen schicken lassen. (Falls der Firmenname in einer anderen Branche Verwendung findet, so ist das meist weniger problematisch). Eine kostenpflichtige Alternative ist die Überprüfung aller Einträge, die es unter dem gewünschten Firmennamen im Handelsregister gibt, durch eine besondere Internet-Datenbank. Spezialisierte Agenturen checken Marken- und Firmennamen auf nationaler und internationaler Ebene auf Dubletten ab. Dieser Service ist allerdings nicht billig.

Kaufmanns- und Firmenrecht

Kaufmanns- und Firmenrecht
Kaufmannsbegriff
Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Hierzu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, also auch sogenannte Dienstleister. Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so wird der Gewerbetreibende als Nichtkaufmann wie eine Privatperson behandelt ("Kleingewerbe").

Durch die (freiwillige) Eintragung in das Handelsregister kann aber auch ein "Kleingewerbetreibender" die vollwertige Kaufmannseigenschaft erlangen, sich durch Löschung aber auch wieder aus dieser Eigenschaft zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte fallen grundsätzlich nicht unter den Kaufmannsbegriff. Die frühere Unterscheidung zwischen Muss-, Minder- und Sollkaufmann gibt es nicht mehr.

Firmenrecht
Das Firmenbildungsrecht wurde durch eine größere Gestaltungsfreiheit den neuen Markterfordernissen angepasst. Alle (im Handelsregister eingetragenen) Kaufleute könnten einen Sach-, Personen- oder sogar "Phantasie"-Firmennamen wählen. Hierbei ist allerdings das sogenannte Irreführungsverbot besonders zu beachten. Zur Deutlichmachung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH üblich, auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) zwingend erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder eine entsprechende Abkürzung (e.K., e.Kfm oder e.Kfr.) hinzugefügt werden. Geschäftsbriefe müssen die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Registernummer enthalten.