Geschäftsfreunde-Geschenke
steuerliche Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Geschenken an Geschäftsfreude, Kunden, Lieferanten, u.ä.:
Geschenke sind grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn
sie betrieblich veranlasst sind und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem
einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro (netto) nicht übersteigen (§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG).
Außerdem müssen die Aufwendungen für Geschenke unbedingt einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs.7 EStG).
Im Regelfall geschieht dies durch Verbuchen auf einem gesonderten Ausgabenkonto, wobei
darauf zu achten ist, dass keine anderen Aufwendungen mit auf diesem Konto verbucht werden. Weiterhin muss der Name des Empfängers entweder aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.
Die Aufzeichnungen haben zeitnah zu erfolgen!
Der Empfänger muss das Geschenk versteuern.
Auch dann, wenn der Unternehmer seinem Geschäftsfreund eine Flasche Wein oder einen Strauß Blumen zum Geburtstag oder Jubiläum schenkt.
Der Beschenkte muss grundsätzlich den Wert des betrieblichen Geschenks als Betriebseinnahme erfassen und damit versteuern. Wobei zwischen privater und betrieblicher Verwendung zu unterscheiden ist:
- Bei einer privaten Verwendung des Geschenks muss der Beschenkte den Wert einmal als Betriebseinnahme und gleichzeitig als Privatentnahme verbuchen.
- Bei einer betrieblicher Verwendung des Geschenks muss dessen Wert als Betriebseinnahme erfasst werden, kann aber als Betriebsausgabe sofort wieder abgezogen werden.
Der Schenker kann seine Sachzuwendungen allerdings pauschal versteuern (§ 37b EStG). Der Schenker zahlt dann pauschal 30% Steuern (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und teilt dies dem Empfänger mit. Dieser muss dann keine Betriebseinnahme versteuern.
Geschenke erhalten zwar die Freundschaft, aber nur dann, wenn der Beschenkte dafür keine Steuern zahlen muss.
Relaltiv häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzbehörden bei der
Behandlung von Kosten für Warenproben und Werbeartikel von nur sehr geringem Wert -
sogenannter "Streuwerbung".
Nach überwiegender Ansicht stellen diese keine Geschenke dar und sind daher auch dann
als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie an eine Vielzahl von Personen ausgegeben werden, die zwangsläufig namentlich nicht feststellbar sind.
Es gibt allerdings auch Entscheidungen deutscher Finanzgerichte
(z.B.: FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.1988, Az: 1 K 229/83 F), wonach die besonderen
Aufzeichnungspflichten auch für Bagatellgeschenke, die im Rahmen der Streuwerbung verteilt werden, gelten sollen.
Bei den Ostergeschenken schon an Weihnachten denken!
Unternehmer dürfen ihren Geschäftspartnern nur Geschenke bis insgesamt 35 Euro netto pro Person und Jahr zukommen lassen. Dabei sollte man bedenken, dass die Schachtel Pralinen zu Ostern, der Wein zum Geburtstag und die Zigarren zu Weihnachten zusammen leicht teurer werden können. Mit der Konsequenz, dass die Aufwendungen dann insgesamt nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Wird die 35-Euro-Grenze überschritten, ist die Schenkung umsatzsteuerpflichtig, sofern man beim Kauf des Geschenks Vorsteuer abgezogen hat (Abschnitt 24 b Abs. 8 UStR 2008).
Bei Gegenständen ausschließlich für den betrieblichen Gebrauch gilt die 35-Eurogrenze nicht.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Geschenken besondere Aufzeichnungspflichten gelten (§ 4 Abs.7 EStG).
Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke
Was unter steuerlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist:
Weihnachten bedeutet auch in vielen Betrieben die Zeit der Weihnachtsfeiern und der Weihnachtsgeschenke. In steuerlicher Hinsicht gibt es dabei allerdings so einiges zu beachten. Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung wie z.B. zu einer Weihnachtsfeier einlädt, so bleiben die Aufwendungen hierfür nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien gehören Weihnachtsfeiern grundsätzlich zu den Betriebsveranstaltungen. Dies sind Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Danach müssen diese Betriebsveranstaltungen üblich sein, was die Zahl der Veranstaltungen und auch deren Ausgestaltung betrifft. Die Zahl ist limitiert auf maximal zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr. Was die Üblichkeit der Ausgestaltung betrifft, sollte die jeweilige Betriebsveranstaltung nicht über das übliche Maß hinausgehen, wobei die Definition "übliches Maß" für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist und nicht allgemein festgeschrieben ist.
Die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung dürfen 110 Euro (incl. MWSt) pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Dieser Betrag beinhaltet nicht nur Essen und Trinken, sondern auch die weiteren Kosten der Veranstaltung wie z.B. Raummiete, Musikkapelle, Tabakwaren, Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, die Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, etc. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, die bei einer auch nur geringen Überschreitung zur vollen Steuerpflicht führt.
Wenn die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung ein Geschenk erhalten, so ist dieses in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Bei der Betriebsveranstaltung sollte es sich um eine Veranstaltung handeln, bei der die Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund steht. Steuerschädlich ist eine Veranstaltung, die Entlohnungsabsicht oder Entlohnungscharakter hat.
Wenn Verlosungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführt werden, so gehören die Gewinne daraus dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nicht alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer beteiligt werden, sondern die Verlosung nur einem bestimmten, herausgehobenen Personenkreis vorbehalten ist.
Sollte begrifflich eine Betriebsveranstaltung gegeben sein, jedoch z. B. die Grenze von 110 Euro überschritten werden, so handelt es sich in voller Höhe um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der bei der Lohnabrechnung entsprechend zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall hat jedoch der Arbeitgeber die Möglichkeit, alternativ eine pauschale Lohnsteuer gemäss § 40 Abs. 2 EStG in Höhe von 25 Prozent anzumelden und abzuführen. Dann bleiben die Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei und erspart dem Arbeitgeber die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen.