Klaus Bartram

Unternehmensberater

Fristversäumnis

Bei Nichtabgabe einer Steuererklärung ist ein Zwangsgeld möglich.

Fristversäumnis Die deutschen Finanzbehörden können einem Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen ein Zwangsgeld auferlegen, um eine bestimmte Handlung, Unterlassung oder Duldung durchzusetzen (z.B. die Abgabe einer Steuererklärung, die Erteilung einer Auskunft, die Vorlage von Urkunden, die Duldung einer Außenprüfung).

Das einzelne Zwangsgeld kann bis zu 25.000,- Euro betragen. Bis zu dieser Höhe kann das Finanzamt das Zwangsgeld nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen.

Bei erstmaliger Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sind die Behörden jedoch angehalten, einen Betrag zwischen 100,- Euro und 500,- Euro anzusetzen. Dabei soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sowie die Tatsache, wie dieser in der Vergangenheit seine Erklärungspflichten erfüllt hat.

Verspätungszuschlag

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung ist ein Verspätungszuschlag zu erwarten.

Verspätungszuschlag Trifft eine Steuererklärung nicht pünktlich beim Finanzamt ein, kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt darf bestimmen, ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag erhoben wird.

Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000,- Euro, nicht übersteigen. Beträgt die festgesetzte Steuer 0,- Euro, darf nach einer Entscheidung des BFH (vom 27. 6. 1989 Az. VIII R 73/84) kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Erstattungen, hier kann die Finanzbehörde tätig werden.

Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, kann man eine unvollständige Steuererklärung abgeben und darauf hinweisen, dass die übrigen Anlagen und Aufstellungen innerhalb der nächsten vier Wochen nachgereicht werden. Besser ist es jedoch, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, wenn die fristgerechte Abgabe aus wichtigen Gründen nicht möglich ist.

Säumniszuschlag

Bei verspäteter Zahlung einer Steuer ist ein Säumniszuschlag zulässig.

Säumniszuschlag Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages zu bezahlen. Dies gilt auch für zurückzuzahlende Steuervergütungen. Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits festgesetzten Steuer oder der angemeldeten Steuer, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen. Beträgt die Säumnis maximal drei Tage, wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Bei steuerlichen Nebenleistungen entsteht kein Säumniszuschlag.
Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören:

  • Aussetzungszinsen
  • Hinterziehungszinsen
  • Nachforderungszinsen
  • Stundungszinsen
  • Verspätungszuschläge
  • Zwangsgelder

Ein Säumniszuschlag kann im Einzelfall dem Steuerpflichtigen (auf Antrag) erlassen werden. Folgende Gründe können zum Erlass des Säumniszuschlages führen:

  • die Steuerschuld (Hauptschuld) wurde erlassen, es liegen die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Steuer vor.
  • der Steuerpflichtige hat nur versehentlich die Steuerschuld nicht beglichen, vorausgesetzt wird, dass er bisher ein pünktlicher Steuerzahler war.
  • eine unvorhergesehene Erkrankung hat den Steuerpflichtigen an einer pünktlichen Zahlung der Steuerschuld gehindert.
  • es kam während des Säumniszeitraums zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
  • die Hälfte des festgesetzten Säumniszuschlages kann erlassen werden, wenn damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs ausschöpfbar ist.