Klaus Bartram

Unternehmensberater

Überprüfung der UStId-Nr. im Internet

Das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren in der Europäischen Union.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStId-Nr.) Da an den Binnengrenzen der EU die Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, wurde zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sogenannte "Zusammenfassende Meldung" (ZM), die jeder deutsche Unternehmer als "Exporteur" beim BZSt abgeben muss. Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde weitere Auskünfte einzuholen.

Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom BZSt an deutsche Unternehmen auf Antrag vergeben wird. Wer eine entsprechende Identifikationsnummer besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. hat. Unternehmer sollten sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.

Man kann sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Internet durch eine einfache Bestätigungsabfrage bestätigen lassen.
Allerdings kann die im Rahmen des § 6a Abs. 4 UStG obliegende Sorgfaltspflicht durch eine einfache Bestätigungsanfrage nicht ausreichend erfüllt werden. Eine qualifizierte Anfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße sollte schriftlich oder per E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

War bisher nur die sog. einfache Bestätigungsabfrage im Umsatzsteuerkontrollverfahren online möglich, bei der man sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen konnte, so können deutsche Unternehmer mit eigener Umsatzsteueridentifikationsnummer nun auch online den Namen und die Anschrift des Inhabers einer ausländischen Umsatzsteueridentifikationsnummer im Rahmen der sog. qualifizierten Bestätigungsanfrage überprüfen.
Das neue Onlineverfahren ermöglicht den Unternehmern neben einer direkten Beantwortung ihrer Anfrage, einen Datenzugriff unabhängig von den Dienstzeiten der Behörde an sieben Tagen in der Woche. Es wird täglich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 23:00 Uhr auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern angeboten.