Steuererklärungen
Abgabefristen für Steuererklärungen
Bis zum 31. Juli des Folgejahres sind folgende Erklärungen bei den Finanzbehörden abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO):
- Einkommensteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs.
- Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
- Umsatzsteuererklärung.
- Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.
- Meldung über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften.
Fristverlängerungen
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen und Meldungen durch eine zur Steuerberatung zugelassene Person (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) angefertigt werden, wird die Frist allgemein bis zum
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28. Februar
verlängert.
Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergünstigungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 UStG).
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen und Meldungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 28. Februar verlängerten Frist anzufordern. Von diesem Recht soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.
Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 28. Februar hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.