Klaus Bartram

Unternehmensberater

Finanzierungsmöglichkeiten für Existenzgründer

Die Finanzierung ist eine der wichtigsten und auch kompliziertesten Fragen während der Gründungsphase.

Finanzierungsmöglichkeiten
Es gibt verschiedene Methoden zur Kapitalbeschaffung. Zuerst einmal das Eigenkapital. Bei der Fremdmittelbeschaffung stehen zur Auswahl: öffentliche und private Fördermittel, Kreditaufnahmen bei Banken oder Beteiligungskapital beispielsweise von Venture Capital oder Business Angels. Bevor man jedoch mit potentiellen Kapitalgebern verhandelt, sollte man einen Businessplan entwickelt haben.


Eine solide Kapitalausstattung ist nicht nur für den Erfolg von Existenzgründern, sondern auch für expandierende und innovative Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung. Die Beteiligungsfinanzierung, bei der letztlich das Eigenkapital durch Aufnahme eines Beteiligungspartners erhöht wird, ist in vielen Fällen eine sehr interessante Finanzierungsalternative. Der besondere Vorteil dieser Finanzierungsform liegt darin, dass das Eigenkapital Risikoträger ist und als eine Art Puffer ganz wesentlich die Gefahr der Insolvenz verringert. Außerdem stellt eine gute Eigenkapitalausstattung eine Basis für die Aufnahme weiterer Kredite dar. Darüber hinaus bringen die meisten Kapitalgeber in vielen Fällen zusätzliches Know-how und vielfältige Kontakte in das Unternehmen ein.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit

als Alternative zur Vollerwerbs-Existenzgründung.

nebenberufliche Selbständigkeit Wer seine selbstständige Tätigkeit - zumindest am Anfang - nebenberufliche ausübt, genießt die Vorteile der finanziellen Absicherung durch die hauptberufliche Tätigkeit und kann die Existenzgründung auf ihre Tauglichkeit testen.

Eine selbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Gewerbe betrieben oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer Selbstständigkeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wurden vom Gesetzgeber mehr oder weniger genau definiert. Selbstständige sind in keiner Form in den Betrieb ihres Auftraggebers integriert, treten unternehmerisch am Markt auf, tragen ein unternehmerisches und ein Haftungsrisiko, sind auf eigene Gefahr und Rechnung tätig, sind frei in der Wahl ihres Arbeitsortes und entscheiden selbst über die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit. Aber nicht jede Selbstständigkeit wird auch als solche vom Gesetzgeber anerkannt. Zu beachten sind hier die neuen gesetzlichen Regelungen zur sogenannten "Scheinselbstständigkeit".

Die nebenberufliche Selbstständigkeit setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus. Das heißt, man verfügt über ein regelmäßiges und festes Einkommen. Durch dieses Einkommen sind im Gegensatz zur hauptberuflichen Selbstständigkeit die laufenden monatlichen Verpflichtungen abgesichert, insbesondere bezüglich der Sozialversicherung. Außerdem kann sich ein hauptberuflich Selbstständiger nicht freiwillig gegen den Fall von Arbeitslosigkeit versichern. Durch die finanzielle Absicherung kann in aller Ruhe der Markt beobachtet und geprüft werden, ob für das Angebot genügend Nachfrage besteht. Außerdem kann das Konzept überarbeitet und an die Marktgegebenheiten angepasst werden.

Bei der Auswahl der nebenberuflichen Tätigkeit sollte beachtet werden, dass die Investitionen überschaubar bleiben. Besonders in der Gründungsphase sollten die Ansprüche an das Arbeitsmaterial oder den Arbeitsplatz nicht übertrieben werden, nach dem Grundsatz "so wenig Kosten wie möglich!"

Weiterhin sollte schon bei der Wahl der Geschäftsidee berücksichtigt werden, sich für ein Konzept zu entscheiden, das zeitlich überschaubar bleibt, denn der Hauptjob darf unter der nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht leiden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gegenüber auch weiterhin seine volle Leistungspflicht zu erbringen.

In den meisten Fällen entscheiden sich Existenzgründer für eine Tätigkeit, in der sie bereits über Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse basieren meist auf der hauptberuflichen Tätigkeit. Dies könnte jedoch Probleme bezüglich eines Wettbewerbsverbotes bedeuten. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist. Außerdem sollte der Arbeitgeber von der nebenberuflichen Existenz in Kenntnis gesetzt werden. Solange die hauptberufliche Tätigkeit unter dem Nebenerwerb nicht leidet und mit dem Wettbewerbsverbot nicht in Konflikt gerät, hat der Arbeitgeber wenig Möglichkeiten und auch keine Veranlassung, den Nebenerwerb zu untersagen.