Bürgschaft
Der einfache Weg in eine hohe Verschuldung.
Wer bürgt, wird gewürgt, sagt der Volksmund - und in der Tat ist es immer recht heikel,
für die Schulden von Geschäftspartnern, guten Freunden oder auch des Ehepartners einzustehen.
Wenn nämlich der Kreditnehmer Fehler macht oder einfach nur Pech mit einer Geschäftsidee
hat, steht der Bürge plötzlich selbst mit erheblichen Schulden da.
Gerade im Zusammenhang mit einer Existenzgründung verlangen Kreditgeber vom
Unternehmensgründer selbst, seinen Geschäftspartnern oder aber auch von Freunden und
Familienangehörigen eine Bürgschaft als Voraussetzung, damit überhaupt Kredite gewährt werden.
Eine Bürgschaft ist jedoch immer mit erheblichen Risiken verbunden, und der beste Schutz
dagegen ist letztlich, solche Garantien gar nicht erst abzugeben.
Allerdings lässt es sich dies nicht immer vermeiden, dann sollten jedoch zumindest die nachfolgenden Regeln beachtet werden:
Auf keinen Fall sollte eine Bürgschaft "selbstschuldnerisch" übernommen werden, weil
unter diesen Bedingungen der Kreditgeber nicht erst noch versuchen muss, die
ausstehende Summe beim ursprünglichen Kreditnehmer einzutreiben.
Denn diese Floskel gibt den Banken das Recht, direkt den Bürgen zur Kasse zu bitten
- unabhängig davon, ob beim eigentlichen Schuldner noch etwas zu holen wäre.
Es ist weiterhin dringend anzuraten, Bürgschaften und Ausfallgarantien auf bestimmte
Beträge zu beschränken, denn dann bleibt das Risiko überschaubar.
Im Gegensatz dazu ist es besonders gefährlich, wenn die Haftung nicht nur für laufende
Darlehen, sondern möglicherweise sogar ausdrücklich für "künftige Verbindlichkeiten" oder
auch "gesamtschuldnerisch" übernommen wird.
Solche Formulierungen sollten auf keinen Fall in den Vertragsdokumenten auftauchen, denn
wer sich darauf einlässt, muss im Zweifelsfall für alle ausstehenden Beträge des
Kreditnehmers einstehen.
Grundsätzlich gibt es ein Kündigungsrecht - darauf sollte niemals verzichtet werden.
Der Bürge sollte sich Umfang und Risiko der Angelegenheit von dem Mitarbeiter der Bank
ausführlich erklären lassen.
Sollte es Zweifel oder Bedenken geben, ist immer die Rücksprache mit einem
Rechtsanwalt anzuraten.
Es ist empfehlenswert, zu den Gesprächen bei dem Kreditgeber einen Zeugen mitzunehmen.
Wenn dieser später bestätigen kann, dass nicht alle Risiken und Gefahren besprochen
wurden, ist die Bürgschaft unter Umständen unwirksam.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Bankangestellte von einer "bloßen Formsache" geredet hat, anstatt über mögliche Konsequenzen tatsächlich aufzuklären.
Die Bank als Kreditgeber muss unbedingt prüfen, ob der künftige Bürge die möglicherweise
drohenden Schulden überhaupt tilgen kann, denn wenn dies nicht der Fall ist,
so sind Garantieerklärungen unter Umständen ungültig.
So hat der BGH (Bundesgerichtshof) bereits mehrfach entschieden.
Ein Sozialhilfeempfänger oder ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder Vermögen käme
als Bürge somit nicht in Betracht.