Klaus Bartram

Unternehmensberater

Kleinunternehmen und die Umsatzsteuer (MWSt)

Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen im Regelfall keiner Umsatzsteuer.
Es kann jedoch unter Umständen durchaus sinnvoll sein auf die Steuerbefreiung zu verzichten.

Kleinunternehmen und Umsatzsteuer Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für die sogenannten Kleinunternehmen Erleichterungen vor. Dies ist in § 19 UStG geregelt. Als Kleinunternehmer gilt hiernach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von bis zu 22.000 Euro hatte und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt.

Vorsicht Falle! Wenn die 50.000-Euro-Grenze überschritten wird, muss für alle Umsätze des Jahres Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden – obwohl von den Kunden gar keine vereinnahmt wurde.

Falls ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres beginnt, so muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall allerdings kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 22.000 Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns.

Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen dann keiner Umsatzsteuer. Der Kleinunternehmer darf allerdings keine MWSt in seinen Rechnungen ausweisen und seinen Abnehmern somit keine Vorsteuer vermitteln. Die MWSt, die ihm selbst berechnet wurde, kann er auch nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Letztlich werden Kleinunternehmer damit wie Privatpersonen behandelt.

Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Kleinunternehmer keinesfalls die Umsatzsteuer ausweisen darf. Denn wenn ein Kleinunternehmer trotzdem MWSt in Rechnung stellt, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Es gibt zwar im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich die sogenannte Rechnungsberichtigung, aber in einigen Fällen sieht der Gesetzgeber eine Rechnungsberichtigung nicht vor - unberechtigter Steuerausweis nach § 14 Abs. 3 UStG - mit der Rechtsfolge, dass der leistende Unternehmer den Steuerbetrag zwar schuldet, aber der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmer in der Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er als Kleinunternehmer nach § 19 UStG nicht dazu berechtigt ist.

Für Kleinunternehmer gilt darüber hinaus eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Es sind nur die Einnahmen für die ausgeführten Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen sowie der Eigenverbrauch aufzuzeichnen (§ 65 UStDV).

Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist einerseits ein Vorteil, denn der Verwaltungsaufwand wird somit relativ gering gehalten und ein aufwendiges Umsatzsteuerverfahren mit der Finanzbehörde entfällt. Andererseits steht diesem Vorteil allerdings der Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm auch gezahlte MWSt nicht als Vorsteuer erstattet bekommen kannt. Dieser Nachteil wirkt sich insbesondere immer dann aus, wenn der Kunde ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist. Denn ein Aufschlag in Form der MWSt auf den Rechnungsbetrag wäre für diesen letztlich kein wirklicher Mehraufwand, da der Rechnungsempfänger die Vorsteuer von Finanzamt erstattet bzw. angerechnet bekommen würde.

Als Ausweg bietet sich der Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer an. Mit dieser Option kann der Kleinunternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären und sich damit wie ein "normaler" Unternehmer besteuern lassen. Die Erklärung ist formlos gegenüber dem Finanzamt abzugeben, bindet dann allerdings für fünf Kalenderjahre. Diese Option auszuüben ist immer dann sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit hohe Investitionen hat und daher viel MWSt bezahlen muss, selbst aber nur geringe Ausgangsumsätze hat. Durch Ausübung der Option kommt er dann in den Genuss des Vorsteuerabzugs und kann so seine Einstandskosten senken. Er kann außerdem in seinen Rechnungen die MWSt ausweisen, sodass seine Abnehmer, die selbst Unternehmer sind, die gesondert ausgewiesene MWSt ihrerseits als Vorsteuer geltend machen können. Für diese ist die MWSt dann nur ein durchlaufender Posten, aber keine echte Belastung. Die Ausübung der Option sollte daher von jedem Kleinunternehmer für seinen Einzelfall geprüft werden.