Klaus Bartram

Unternehmensberater

Gewinnermittlungszeitraum

Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den der Gewinn zu ermitteln ist.
Das Wirtschaftsjahr ist ein steuerlicher Begriff, dem im Handelsrecht das Geschäftsjahr entspricht.

Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirte haben gemäß § 4a Abs.1 EStG (Einkommensteuergesetz) ihren Gewinn grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni zu ermitteln, wobei es dabei ohne Bedeutung ist, ob sie Bücher führen oder nicht. Allerdings sind abweichend von dieser Regel für bestimmte in § 8c EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) genannte Gruppen andere Zeiträume festgelegt. Der Gewinn wird zeitanteilig auf die beiden Kalenderjahre verteilt, auf die er entfällt. Nur Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG sind auszusondern und dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs.2 Nr.1 EStG).


Gewerbebetrieb
Gewerbetreibende, deren Firma in das Handelsregister eingetragen sind, haben als Wirtschaftsjahr die Periode, für die sie regelmäßige Abschlüsse machen gemäß § 4a Abs.1 Nr.2 EStG. Sie können den Zeitraum frei wählen, wobei jedoch das Wirtschaftsjahr 12 Monate nicht überschreiten darf (§ 240 Abs.2 S.2 HGB, § 8b S.1 EStDV). Von dieser Regelung sind allerdings nur Kaufleute betroffen, da Kleingewerbetreibende - die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen - nicht buchführungspflichtig entsprechend den Vorschriften des § 238 HGB (Handelsgesetzbuch) sind. Für diese gilt als Wirtschaftsjahr immer das Kalenderjahr (§ 4a Abs.1 Nr.3 EStG). Der Gewinn wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs.2 Nr.2 EStG bzw. § 7 Abs.4 KStG).


Selbstständige Arbeit
Für die sogenannten "Freiberufler" ist mangels besonderer Normen für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 2 Abs.7 EStG der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr. Dies gilt auch bei freiwilliger Bilanzierung.