Klaus Bartram

Unternehmensberater

Bewirtungsbelege

Voraussetzungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben:

Bewirtung Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die aus geschäftlichem Anlass entstanden sind, können zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden
(§ 4 Abs.5 Nr.2 EStG).

Es müssen jedoch unbedingt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es sind zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben unbedingt erforderlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen einen konkreten Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Es genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Lieferantenbewirtung", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen grundsätzlich nicht!

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, dann müssen konkrete Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung gemacht und die Rechnung über die Bewirtung muss beigefügt werden. Falls die Rechnung einen Betrag von 250 Euro übersteigt, so muss die Rechnung auf den Namen des bewirtenden Unternehmens oder Unternehmers lauten. Die Mehrwertsteuer ist als Betrag gesondert auszuweisen, der Mehrwertsteuersatz genügt dann nicht.

Außerdem muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um steuerlich als Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden zu können. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind detailliert nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus!

Weiterhin sollten die Bewirtungsaufwendungen unbedingt einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Im Regelfall geschieht dies durch Verbuchen auf einem gesonderten Ausgabenkonto, wobei darauf zu achten ist, dass keine anderen Aufwendungen mit auf diesem Konto verbucht werden.