Aushilfen
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse:
Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt 450 Euro.
Es kommt dabei nicht auf die Arbeitsstunden des Beschäftigten an. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet. Eine geringfügige Beschäftigung kann anrechnungsfrei als Nebenjob zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für den Einzug der Pauschalabgabe sind nicht mehr die Krankenkassen, sondern die Bundesknappschaft zuständig.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt.
Einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten, für das er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 Prozent bzw. 5 Prozent zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Pauschaler Lohnsteuersatz von 20 Prozent
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12 Prozent (bzw. 5 Prozent) nicht zu entrichten (Sonderfälle), kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
Besteuerung nach "Lohnsteuerkarte"
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung,
so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Elstam) zu erheben.
Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.
Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder
III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung
(höchstens 450 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an;
anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erhoben wird. In diesem Fall ist stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. In dem Beitragsnachweis ist die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben. Wird die Lohnsteuer jedoch nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).
Privathaushalte als Arbeitgeber
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein.
Andere Arbeitgeber
berechnen die einheitliche Pauschsteuer (2 Prozent) und teilen der Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.
Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, d.h. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Gegebenenfalls ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben oder dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen, dass im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen war, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.
Sozialabgaben
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine pauschale Abgabe in Höhe von 30 Prozent. Hierauf entfallen 15 Prozent auf die Rentenversicherung (jedoch mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer auf den regulären Rentenversicherungsbeitrag), 13 Prozent auf die Krankenversicherung, sowie eine Pauschalsteuer von 2 Prozent. Eine Sonderregelung besteht bei sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen: - Mini-Jobs in Privathaushalten werden mit nur 12 Prozent Pauschalabgaben belastet: je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer.
Arbeitslose und Minijobs
Arbeitslose müssen aufpassen, wenn sie einen Minijob aufnehmen. Der Job ist zwar auch für sie abgabenfrei. Wer aber Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, darf monatlich in der Regel max. 20 Prozent der bezogenen Unterstützung hinzuverdienen. Beispiel:
Arbeitslosengeld mtl.: 900 Euro
Hinzuverdienst max.: 180 Euro
165 Euro monatlicher Hinzuverdienst sind ohne eine Kürzung des Arbeitslosengeldes erlaubt. Jeder Cent, der über diese Freibeträge hinaus verdient wird, mindert die Zahlungen des Arbeitsamts. Wer wöchentlich 15 Stunden oder länger arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Das Arbeitslosengeld wird dann im Ganzen gestrichen.
Sonderzahlungen
Vorsicht: Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 450 Euro im Monat noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis versicherungs- und beitragspflichtig, denn die Entgelte werden auf das Jahr umgelegt.
Aufstockung der RV-Beiträge
Jeder Minijobber kann durch die sogenannte Aufstockung des Rentenbeitrages seines Arbeitgebers Rentensteigerungen erreichen und sich damit weitere Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen oder früheren Rentenbeginn, erwerben. Dazu muss der oder die Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag ausgleichen. Dies gilt auch für Minijobber in Privathaushalten.
Mehrere Minijobs
Die Kombination von mehreren Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist möglich. Die Arbeitsentgelte werden dann zusammengerechnet. Liegen sie insgesamt über 400 Euro pro Monat sind sie sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt sie den Arbeitgebern mit. Wird diese Versicherungspflicht festgestellt, so gelangt der Arbeitnehmer zunächst in die sogenannte Gleitzonenregelung und erst bei Überschreiten der Gleitzonengrenze (800 Euro) in die volle eigene Beitragspflicht.
Hauptberuf und Minijobs
Wer einen Hauptberuf hat, in dem er sozialversicherungspflichtig ist, kann zusätzlich noch einen abgabenfreien Minijob ausüben. Der Arbeitgeber zahlt die anfallenden pauschalen Abgaben. Wer neben seinem Hauptberuf mehrere Minijobs annimmt, muss die Einnahmen des zweiten und aller weiteren Minijobs mit den Einnahmen aus dem Hauptjob zusammenrechnen und ist für sie steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Studenten und Minijobs
Für Studenten gelten hinsichtlich der Minijobs grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle anderen Beschäftigten: Unterhalb der Grenze von 450 Euro erhalten sie ihr Entgelt brutto für netto, der Arbeitgeber zahlt pauschal Steuern und Sozialabgaben. Verdienen Studierende mehr als 450 Euro, zahlen sie einen Anteil zu den Rentenversicherungsbeiträgen.
Mutterschutz und Minijobs
Im Mutterschutzzeitraum sechs Wochen vor der Geburt kann ein Minijob ausgeübt werden. In den acht Wochen nach der Geburt gilt ein totales Beschäftigungsverbot (in der Hauptbeschäftigung wie auch im Minijob).
Sozialhilfe und Minijobs
Alle beruflichen Tätigkeiten müssen beim Sozialamt angegeben werden. Ein Hinzuverdienst wird auf die Sozialhilfe angerechnet.